Der Generalanwalt sagt in seinem Scvhlussantrag:
"Bei der Frage nach Familiennachzug und Volljährigkeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem von der Person, die in die EU gekommen ist, der Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt wird."
Das lässt doch sehr hoffen.
Lesen Sie hierzu den Bericht von Pro Asyl
Bei der Frage nach Familiennachzug und Volljährigkeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem von der Person, die in die EU gekommen ist, der Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt wird.
Bei der Frage nach Familiennachzug und Volljährigkeit ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem von der Person, die in die EU gekommen ist, der Antrag auf Flüchtlingsschutz gestellt wird.