Die Schutzpflichten Deutschlands beruhen auf den im Grundgesetz und in menschenrechtlichen Verträgen verankerten Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die besondere Gefährdung der Ortskräfte ergibt sich aus den engen Verbindungen etwa zur Bundeswehr oder zur Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ), die durch ein Deutschland zurechenbares Verhalten entstanden sind. Ortskräften und ihren Familienangehörigen steht das Recht zu, zu ihrem Schutz nach Deutschland einreisen zu können.
Schutzpflichten sind außerdem für weitere besonders schutzbedürftige Afghan*innen entstanden, die wegen der Machtergreifung der Taliban der Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sind, weil sie sich für die Verwirklichung der Ziele des Einsatzes engagiert haben. Ihre besondere Gefährdungslage ist darauf zurückzuführen, dass sie sich für Menschenrechte in Afghanistan eingesetzt haben - durch ihre Tätigkeit oder durch ihre öffentlich vertretene Meinung. Hierzu zählen etwa Richter*innen, Menschenrechtsverteidiger*innen, Journalist*innen, Kulturschaffende, ehemalige Sicherheitskräfte und Mitglieder der Regierung oder besonders gefährdete Mädchen und Frauen, die zum Beispiel eine öffentliche Rolle eingenommen haben.
Deutschland muss diesen besonders schutzbedürftigen Afghan*innen weiter Schutz bieten. Momentan erhalten neben ehemaligen Ortskräften grundsätzlich nur jene besonders schutzbedürftigen Afghan*innen Schutz in Deutschland, die auf einer Liste der Bundesregierung stehen, die im Zuge der dramatischen Entwicklungen im August 2021 kurzfristig erstellt wurde. Die Schutzpflichten Deutschlands endeten aber nicht mit dem Abzug der Sicherheitskräfte aus Afghanistan. Deutschland muss seinen Schutzpflichten vielmehr weiterhin nachkommen.“
Die Publikation erläutert, warum Deutschland Schutzpflichten für diese Menschen trifft und wie die Schutzpflichten umzusetzen sind.
Sie finden die Publikation hier.