Vereinfachtes Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz auch für geflüchtete Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft möglich
Dieses vereinfachte Verfahren steht auch geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu, die zum 24. Februar noch in der Ukraine gelebt haben. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Das gilt für LSBTI-Geflüchtete aus Verfolgerstaaten, die etwa zum Studieren oder zum Arbeiten in der Ukraine waren. Die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.
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