Diese Stellungnahme des AA vom 29.11.2021 mit dem AZ 508-516.80/54265 macht klar, dass eine Bestrafung von Rückkehrer:innen wegen regierungskritischer Äußerung oder wegen Konversion zum Christentum in aller Regel nicht ausgeschlossen werden kann.
Damit widerspricht das Auswärtige Amt in zentralen Punkten der bisherigen Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), das regelmäßig behauptet, eine niedrigschwellige exilpolitische Betätigung oder eine rein formale Glaubenskonversion würde keine Verfolgungshandlungen im Iran nach sich ziehen (siehe z.B. Länderreport 10 Iran, Situation der Christen, , 3/2019. Entgegen den Feststellungen des BAMF, eine Verbreitung über soziale Medien sei für die iranischen Verfolgungsbehörden irrelevant (ebd., S. 11), betont das AA, dass z.B. auch eine auf Facebook eingestellte Bekanntmachung eines Glaubenswechsels zu einer Überwachung und Verfolgung führen könne. Der iranische Geheimdienst überwache auch die sozialen Medien. Das Amt könne "nicht ausschließen, dass auch eine Person, die keine hohe Sichtbarkeit als Aktivist hat, bei Rückkehr für ihre politischen Aktivitäten verhaftet wird" (S. 4).
Bemerkenswert - und möglicherweise als Begründung für neue Rechtsmittel auch in schon abgeschlossenen Verfahren tauglich - ist weiterhin, dass das AA auf Seite 4 seiner Stellungnahme eine weitere Verschlechterung der Lage in Form einer Zunahme von Repressionen gegen im Exil lebende Iraner:innen sowie vermehrter Festnahmen von Rückkehrer:innen feststellt, weshalb AA die Formulierung "Rückkehrer können bedroht sein“ (Lagebericht 2019) in "Rückkehrer:innen sind bedroht" (Lagebericht 2020) geändert hat.
Quelle: Flüchtlingsrat Nierdersachsen e.V.