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Schutz nach § 24 AufenthG für nicht ukrainische Staatsangehörige

Bild: pixabay.com
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Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind, aber nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, werden strukturell und rechtlich oftmals diskriminiert, obwohl sie ebenfalls einen Anspruch darauf haben, dass umfassend geprüft wird, ob sie einen vorübergehenden Schutz und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG erhalten können.

 

Die Arbeitshilfe gibt es hier.

 


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