Der zentrale Inhalt dieser Gesetzesänderungen ist der „Rechtskreiswechsel“ für Personen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz vom AsylbLG ins SGB II / SGB XII.
Daneben gibt es für diese Gruppe aber auch Änderungen für andere Leistungssysteme, wie das BAföG, das Kindergeld, Elterngeld, die gesetzliche Krankenversicherung usw.
Zu den am 1. Juni 2022 in Kraft tretenden Änderungen – insbesondere bezüglich des Rechtskreiswechsels für Menschen mit (beantragtem) vorübergehenden Schutz – gibt es hier eine ausführliche Darstellung und Erläuterung der einzelnen Gesetzesänderungen.
Die jeweiligen gesetzlichen Regelungen sind einmal mehr ausgesprochen kompliziert und unübersichtlich geraten – vor allem, weil ohne Not die Leistungsansprüche an eine erkennungsdienstliche
Behandlung gekoppelt werden – eine Verzahnung, die dem Sozialrecht (zurecht!) bislang fremd und daher völlig systemwidrig ist. Zudem bleibt es auch in Zukunft so, dass Personen, die
vorübergehenden Schutz beantragen, zunächst Leistungen nach AsylbLG erhalten und erst nach einiger Zeit ins SGB II / XII wechseln werden.
Hier gibt es eine tabellarische Übersicht, in der für die unterschiedlichen Gruppen die ab 1. Juni 2022 geltenden Zugänge zu den jeweiligen Leistungssystemen und anderen Rechtsfolgen halbwegs übersichtlich dargestellt werden.
Quelle:
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung