Das MILIGSH teilt im Rundschreiben am 2.6.2022 mit,
dass unter Bezugnahme auf sein Länderschreiben vom 14.04.2022 (Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes) das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) am 2.6.2022 zu der Fallkonstellation, dass sich ukrainische Staatsangehörige bei Kriegsausbruch am 24. Februar 2022 vorübergehend in einem Drittstaat aufgehalten haben, die nachstehende Klarstellung an die Länder versendet hat:
Der entsprechende Auszug aus dem Länderschreiben vom 14. April 2022 lautet hierzu (S. 10, Ziffer 5):
"...Die Ausreise aus der Ukraine und die Einreise in das Bundesgebiet kann am oder jederzeit nach dem 24. Februar 2022 erfolgt sein oder erfolgen. Zudem wird der vorübergehende Schutz auf
Personen ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022, als die Spannungen zunahmen, aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor dem 24. Februar 2022 (z. B. im Urlaub oder zur
Arbeit) im Gebiet der EU befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können. Als Zeitraum, der nicht lange vor dem 24. Februar
2022 liegt, soll ein Zeitraum von höchstens bis zu 90 Tage angenommen werden..."
Das BMI teilt demnach die Auffassung vieler Länder, dass die Beschränkung auf Voraufenthalte im Gebiet der EU zu Härten führen kann. Daher wird ab sofort der vorübergehende Schutz auf Personen
ausgedehnt, die nicht lange vor dem 24. Februar 2022 aus der Ukraine geflohen sind oder die sich kurz vor dem 24. Februar 2022 (z. B. im Urlaub oder zur Arbeit; höchstens 90 Tage) in einem
Drittstaat befunden haben und die infolge des bewaffneten Konflikts nicht in die Ukraine zurückkehren können.
Das relevante BMI-Länderschreiben vom 14.4.2022, der MILIGSH-Erlass dazu vom 19.4.2022 und die eMail des MILIGSH vom 2.6.2022 finden sich hier.
Quelle