Laut Bundesinnenministerium haben
97 Prozent der aus der Ukraine nach Deutschland geflohenen Menschen einen ukrainischen Pass. Somit haben circa drei Prozent Dtittstaatenangehörige aus der Ukraine Geflüchtete,rund 29.000 Menschen, bislang nicht die Sicherheit des vorrübergehenden Schutzes und sollen ihn nach dem Willen des Bundesinnenministeriums auch weiterhin nicht bekommen.
Grundsätzlich ist zu empfehlen, dass die Zeit ab der Einreise bis zum 31.08.2022 bzw. innerhalb des Zeitraums von 90 Tagen nach der erstmaligen Einreise genutzt wird, um die Voraussetzungen für einen mittel-oder langfristigen Aufenthalt zu schaffen. Personen, die im benannten Zeitraum eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragt haben, müssen kein Visumsverfahren nachholen (also Rückkehr ins Herkunftsland und Wiedereinreise mit dem entsprechenden Visum), was die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erleichtert. Die Menschen sind legal eingereist und können den Aufenthaltstitel im Inland einholen.
Es lohnt sich, rechtzeitig, dass heißt vor Ablauf des 31. August bei der zuständigen Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis zu beantragen. Die Ausländerbehörde prüft dann alle Möglichkeiten und der Aufenthalt gilt bis zum Abschluss der Prüfung als rechtmäßig. Nur durch einen solchen Antrag wird die sogenannte Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst. Ein rechtzeitig gestellter Antrag führt dann zu einer so genannten Fiktionsbescheinigung (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 02.August 2022, Az: VGH 11 S 1469/22 und VGH 11 S 1470/22). Das bedeutet, dass der Aufenthalt auch nach dem 31.08.2022 oder nach dem Ablauf der 90 Tage bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde über diesen Antrag als rechtmäßig gilt. Dadurch werden diese Personen nicht ausreisepflichtig. Wenn in der Zwischenzeit bestimmte Voraussetzungen wie z.B. ein Studienplatz erfüllt sind, sollten entsprechende Nachweise schnellstmöglich bei der Ausländerbehörde nachgereicht werden.