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Juristische Analyse zur Polizeigewalt in Kroatien und Bulgarien

Bild: Fundus.Media
Bild: Fundus.Media

Die Anwendung von Gewalt gegenüber Schutzsuchenden durch die kroatische und bulgarische Polizei ist schon seit längerer Zeit gut dokumentiert und belegt. Bereits im Dezember 2021 hat die SFH im Bericht über den Zugang zu psychologischer und psychiatrischer Behandlung in Kroatien Zweifel an der  generellen Annahme geäussert, dass Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das gilt auch für Bulgarien. Die SFH moniert schon seit Langem die grundsätzlichen Mängel im bulgarischen Asylsystem und fordert, auf Überstellungen nach Bulgarien zu verzichten.

In der heute publizierten juristischen Analyse beschäftigt sich die SFH mit der rechtlichen Einordnung dieser vom Staat zumindest geduldeten Übergriffe: Wie sind diese rechtlich zu werten? Mit anderen Worten, kann davon ausgegangen werden, dass sich Bulgarien und Kroatien an ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen halten? Nein, so die Schlussfolgerung im Bericht, diese grundsätzliche Annahme kann für Bulgarien und Kroatien nicht mehr aufrechterhalten werden. Angesichts der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) stellen die Übergriffe eine Verletzung von Artikel 3, dem Verbot der Folter, der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) dar. Dabei handelt es sich um zwingendes Völkerrecht, das unter keinen Umständen eingeschränkt werden darf.

Überstellungen aus der Schweiz nach Bulgarien und Kroatien im Rahmen der Dublin-III-Verordnung sind deshalb aus Sicht der SFH grundsätzlich unzulässig und unzumutbar. Die SFH empfiehlt dem Staatssekretariat für Migration (SEM) und dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer), dies bei Dublin-Überstellungen zu berücksichtigen. Die aktuelle Praxis soll geändert und auf Überstellungen nach Bulgarien und Kroatien grundsätzlich verzichtet werden.

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