Wichtig für das Verständnis dieses Vorlagebeschlusses ist natürlich, dass sich die aufgeworfene Frage nur stellt, wenn geklärt ist, dass eine Abschiebung der Person, die in einem Mitgliedsataat internationalen Schutz erhalten hat, in diesen Staat nicht oder nicht mehr zulässig ist.
Dies ist zum Beispiel der Fall bei Menschen, die in Griechenland Schutz erhalten haben, die aber nicht nach Griechenland abgeschoben werden dürfen, weil ihnen dort die ernsthafte Gefahr droht, dass elementarste Bedürfnisse (Bett, Brot, Seife) für einen längeren Zeitraum nicht befriedigt werden können (Verletzung ihrer Rechte aus Art. 4 EU-Grundrechtecharta und Art. 3 Europäische Menschenrechtskonvention).
Siehe dazu ausführlich auf der web-Seite des FR Niedersachsen.
Da etliche Geflüchtete über Griechenland nach Deutschland geflohen sind und sich auf diese Rechtsprechung berufen können, ist der Vorlagebeschluss ggf. auch für Betroffene in Schleswig-Holstein relevant. Wir empfehlen, dass Geflüchtete, die um ihren Schutzanspruch vor Gericht streiten, bei schlechten Erfolgsaussichten auf die Aussetzung ihres Verfahrens hinwirken, bevor eine Ablehnung kassiert wird.
Quelle: Flüchtlingsrat Niedersachsem