Auch das Bundessozialgericht hat zuletzt in einem Terminsbericht zu einer Verhandlung am 11.08.2022 "ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel" an der Regelbedarfsstufe 2b geäußert:
Die Grundleistungen nach den §§ 3, 3a AsylbLG - also für alle, die noch nicht länger als 18 Monate in Deutschland sind - stehen insoweit nach einem Vorlagebeschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen ebenfalls zur Prüfung an.
Daher hier Informationen in einfacher Sprache, die gerne geteilt werden können. Denn nur diejenigen, die bereits vor einer BVerfG-Entscheidung Widersprüche eingelegt haben, haben eine Chance, auch Nachzahlungen für die Zeit vor der BVerfG-Entscheidung zu erlangen.
Tipps für (fast) alle, die Leistungen nach dem AsylbLG bekommen
1. Alleinstehende und Alleinerziehende in Gemeinschaftsunterkünften und
Erstaufnahmeeinrichtungen
Alle Alleinstehenden und Alleinerziehenden, die noch nicht in einer eigenen Wohnung wohnen, erhalten gekürzte Leistungen. Viele Sozial- und
Landessozialgerichte halten diese Regelung für rechtswidrig. Das Bundessozialgericht hat große verfassungsrechtliche Zweifel. Ein Verfahren, das derzeit beim Bundesverfassungsgericht liegt, wird dieseFrage abschließend klären.
2. Alle mit Leistungen nach § 3 AsylbLG
Alle, die Leistungen nach § 3 AsylbLG bekommen, erhalten gekürzte Leistungen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen ist davon überzeugt, dass diese Kürzungen rechtswidrig sind. Es hat diese Frage
dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, das nun abschließend entscheiden wird.
Wir raten allen Betroffenen, Widerspruch gegen ihre Bescheide einzulegen, damit ein Anspruch auf Nachzahlung bestehen bleibt. Nehemen Sie bitte Kontakt mit einer Beratungsstelle bzw. eier Rechtsanwält*in auf.