Hier ein Hinweis auf die neu erschienene Publikation des
Paritätischen Gesamtverbandes *Mobilität für Drittstaatsangehörige in Europa: Die "kleine Freizügigkeit" mit § 38a AufenthG (als PDF erschienen - *keine* Druckfassung).
Die Publikation befasst sich mit der Mobilität von
Drittstaatsangehörigen innerhalb der EU, die in der Beratungspraxis der MBE eine zunehmend wichtige Rolle spielt. Nicht nur Unionsbürger*innen nutzen ihr Recht auf Freizügigkeit innerhalb der EU - auch Angehörige
von Drittstaaten, die in einem anderen EU-Staat leben, verlagern ihren Lebensmittelpunkt nach Deutschland. Insbesondere Menschen, die in einem anderen Unionsstaat als Flüchtlinge anerkannt oder den subsidiären
Schutzstatus erhalten haben, suchen nach Wegen, langfristig nach Deutschland überzusiedeln. Dies ist rechtlich aber nur unter eingeschränkten Bedingungen möglich.
Eine relativ weitreichende Möglichkeit der langfristigen Mobilität in Europa besteht dann, wenn die Person über eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen Unionsstaat verfügt. In diesem Fall besteht unter bestimmten Bedingungen nämlich ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis in Deutschland. Die
Rechtsgrundlage ist der § 38a AufenthG. Die Voraussetzungen für den § 38a AufenthG sind allerdings nicht leicht zu erfüllen: Neben der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in dem anderen EU-Staat muss in der Regel der Lebensunterhalt in Deutschland gesichert sein, und eine Arbeitserlaubnis wird nur mit Vorrangprüfung erteilt.
In der vorliegenden Publikation werden die Regelungen hierzu
systematisch dargestellt. Neben den Voraussetzungen für die Erteilung des § 38a AufenthG in Deutschland werden unter anderem die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU in den anderen EU-Staaten, der Arbeitsmarktzugang und der Anspruch auf Sozialleistungen, aber auch die Möglichkeit der
Aufenthaltsverfestigung für diesen Personenkreis aufgegriffen.