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Aufenthaltsrecht: Verordnung zur Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitel für türkische Erdbebenopfer

Quelle: pixabay.com
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Die "Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für anlässlich des Erdbebens vom 6. Februar 2023 eingereiste türkische Staatsangehörige (Türkei-Erdbeben-Aufenthalts-Übergangsverordnung: TürkeiErdbebenAufenthÜV) vom 25. April 2023 ist heute im Bundesgesetzblatt verkündet worden und tritt am 07.05.2023 in Kraft.(BGBl. 2023 I Nr. 116).

 

Mit der Verordnung werden türkische Staatsangehörige vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

 - Wohnsitz am 06.02.2023 in den vom Erdbeben betroffenen türkischen Provinzen.

- Einreise zwischen dem 06.02.2023 und dem 07.05.2023 mit einem gültigen, durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei ausgestellten Schengen-Visum (Typ-C).

- Rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet am 07.05.2023.

 

- Die Befreiung erlischt mit Ausreise aus dem Bundesgebiet.

 - Die Verordnung tritt mit Ablauf des 06.08.2023 außer Kraft.

 

Inhalt:

Vom Erdbeben am 6. Februar 2023 betroffene türkische Staatsangehörige aus den türkischen Provinzen Adana, Adiyaman, Diyarbakir, Elâzig, Gaziantep, Hatay, Kahramanmaras, Kilis, Malatya, Osmaniye und Sanliurfa, die zwischen dem 6. Februar 2023 und dem 7. Mai 2023 mit einem gültigen und durch eine deutsche Auslandsvertretung in der Türkei nach der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 erteilten Visum in das Bundesgebiet eingereist sind und sich am 7. Mai 2023 noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, sind vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels für den Aufenthalt im Bundesgebiet befreit. Diese Befreiung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet.

 

Menschen aus der Türkei, die, aufgrund des Erdbebens, bis zum 07.05.2023 einreisen konnten, können also länger in Deutschland bleiben. In diesem Zeitraum wurden bundesweit ca. 5.000 Visa für türkische Staatsangehörige erteilt, darunter auch Visa zu anderen Zwecken, die von dieser Verordnung nicht profitieren (Studium, Familiennachzug etc.). Die Wirkung dieser begrüßenswerten Verordnung hält sich also in Grenzen.


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