Bezugnehmend auf die Grundsatzentscheidung des BVerwG zur Abgabe von Reueerklärungen in Identitätsklärungs- und Passbeschaffungsverfahren (BVerwG 1C 9/21 vom 11.10.2022) hat das Bundesinnenministerium (BMI) am 16. August 2023 ein Länderrundschreiben erlassen, das Verfahren zur Feststellung einer Unzumutbarkeit bei Schutzberechtigten (hierunter insb. Personen mit subsidiärem Schutz) klarstellen soll – siehe Anlage.
Im Schreiben wird u.a.
- zunehmende Schwierigkeiten in Passbeschaffungsverfahren in den letzten Jahren zugestanden:
„In den letzten Jahren hat sich allerdings allgemein die Verlängerung und Erlangung von Pässen dritter Staaten aufgrund von Umständen wie der Corona -Epidemie, weltweiten Lieferengpässen, anhaltenden Konflikten mit größeren Flüchtlingsbewegungen und autokratischem Regierungshandeln erschwert.“
- eine Widersprüchlichkeit zwischen Schutzgewährung und unangemessen hohen Maßstäben der Dokumentbeschaffung aufgezeigt:
"es widersprüchlich sein kann, gegenüber Betroffenen einerseits eine staatliche Schutzgewährung zu erklären, andererseits aber in Kauf zu nehmen, dass das alltägliche Leben und die Integration in Deutschland wegen objektiv schwer zu erlangender Identitätsdokumente erschwert sind."
- auf die Möglichkeit der Feststellung einer Unzumutbarkeit der Botschaftsvorsprache hingewiesen
wg. "begründeter Furcht vor einer Gefährdung im Heimatland lebender Angehöriger"
BMI-Hinweise zu Passbeschaffung vom 16.8.2023
(Quelle: frsh.de)