Nach wie vor gibt es Rückmeldungen aus Beratungsstellen, nach denen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine mit Fiktions-bescheinigung, die nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit haben, von einigen Jobcentern in NRW die Leistungen hartnäckig verweigert werden.
Die Jobcenter führen in ihren Ablehnungen vor allem drei vermeintliche Argumente gegen einen Leistungsanspruch an:
- Die Betroffenen hätten keine oder keine ausreichende Arbeitserlaubnis in ihrer Fiktionsbescheinigung und deshalb seien sie gem. § 8 Abs. 2 SGB II ausländerrechtlich nicht erwerbsfähig.
- Sie hätten keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, weil sie keine „Bleibeperspektive“ hätten und ihr Aufenthalt nur kurzfristig angelegt sei.
- Sie hätten keinen Aufenthaltstitel, somit kein Aufenthaltsrecht und seien daher leistungsberechtigt nach AsylbLG statt SGB II.
Nun hat ganz aktuell das Landessozialgericht NRW (LSG NRW, Beschluss vom 19. Oktober, L 6 AS 873/23 B ER) zu der Frage eine Eilentscheidung getroffen und bestätigt: Die Leistungsverweigerung wegen der drei oben genannten Argumente ist – jedenfalls aller Voraus-sicht nach – rechtswidrig. Es bestehe ein Anspruch auf SGB-II-Leistungen, da sowohl die ausländerrechtliche Erwerbs-fähigkeit (auch mit nur eingeschränkter Arbeitserlaubnis für 120 Tage im Jahr), als auch der gewöhnliche Aufenthalt (zukunftsoffener Verbleib), als auch der rechtmäßige Aufenthalt (aufgrund der Fiktionswirkung) erfüllt seien.
Hier gibt es eine aktualisierte ausführliche Arbeitshilfe zu der Thematik „Anspruch auf SGB II-Leistungen für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsangehörigkeit“.
(Quelle: Projekt Q)