1.) "Spurwechsel" aus Asylverfahren in Aufenthaltserlaubnis zu Erwerbszwecken:
Am 23.12.2023 trat bereits (eine ursprünglich für den 01.03.2024 vorgesehene) Gesetzesänderung in Kraft, die einen sog. "Spurwechsel" aus dem Asylverfahren in eine Aufent-haltserlaubnis zu Erwerbszwecken erlaubt
(siehe Bundesgesetzblatt Artikel 2).
Asylantragsteller:innen, die vor dem 29.03.2023 eingereist sind, können bei Rücknahme des Asylantrages eine Aufent-haltserlaubnis nach § 18a (Fachkräfte mit Berufsausbildung), § 18b (Fachkräfte mit akademischer Ausbildung) oder § 19c Abs. 2 (ausgeprägte berufspraktische Kenntnisse) des Aufenthalts-gesetzes erhalten, so weit sie die Voraussetzungen für einen dieser Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken erfüllen.
Eine Arbeitshilfe der GGUA zum sog. "Spurwechsel" ist auf der Webseite zu finden.
2.) Neue Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) ab dem 01.01.2024:
Zum 1. Januar 2024 sind die Regelsätze für Leistungen nach SGB II und SGB 12 angehoben worden. Gleichzeitig steigen auch die Regelsätze für Bezieher:innen von Leistungen nach dem AsylbLG. Wer sich über 18 Monate in Deutschland aufhält sollte i.d.R. sog. Analog-Leistungen in Höhe der Regelsätze nach dem SGB 12 erhalten. Auch die niedrigeren Leistungen für diejenigen, die noch keine 18 Monate in Deutschland sind und Leistungen nach § 3 bzw. 3a des AssylbLG erhalten, steigen die Regelsätze.
Alleinstehende Erwachsene, die in einer Wohnung leben, erhalten für den notwendigen persönlichen Bedarf (wir oft als "Taschengeld" bezeichnet) nun 204,-/Monat. Alleinstehende Erwachsene in einer Gemeinschaftsunterkunft erhalten laut geändertem § 3a AsylbLG ab sofort als notwendigen persönlichen Bedarf 184,-/Monat, werden also weiterhin
wie Ehepaare behandelt und bekommen damit weiterhin die geringeren Leistungen nach der Regelbedarfsstufe 2. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Regelung als verfassungs-widrig beurteilt. Wer als alleinstehende:r Erwachsene:r tat-sächlich diese geringeren Leistungen nach der Regelbedarfs-stufe 2 erhält, sollte daher Widerspruch gegen die zu geringen Leistungen einlegen (siehe Hinweise hier).
Eine Übersicht über die Regelbedarfsstufen sowie weitere Erläuterung zu den Änderungen im AsylbLG sind u.a. auf der Webseite vom Informationsverbund Asyl & Migration zu
finden.
3.) Beschäftigungsduldung entfristet:
Die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, die ur-sprünglich am 31.12.2023 auslaufen sollte, ist am 23.12.2023
entfristet worden (siehe Bundesgesetzblatt, Artikel 4). Damit können "ausreisepflichtige Ausländer", die bis zum 01.08.2018 ins Bundesgebiet eingereist sind, weiterhin eine Beschäf-tigungsduldung beantragen (sofern sie die weiteren Voraus-setzungen erfüllen). Weitere Änderungen im § 60d
AufenthG sind in Planung.
(Quelle: nds-fluerat.org)