· 

Neue Reglungen Arbeitserlaubnis (internationale Studierende): Broschüre vom Deutschen Studierendenwerk

Bild: pixabay.com
Bild: pixabay.com

Die Regelungen für die Arbeitszeiten für internationale Studie-rende ändern sich zum 01.03.2024!

 

Neu wird unter anderem sein: dass alle internationale Studie-renden im Studium und der Studienvorbereitung jederzeit arbeiten dürfen (vorher: nur in den Ferien) und das auch an mehr Arbeitstagen.

 

1. Erweiterte Beschäftigungsmöglichkeiten für ausländische Studierende:

 

Für Drittstaatsangehörige, die in Deutschland mit einem Stu-dentenvisum studieren, werden die Möglichkeiten zur Neben-beschäftigung erweitert. Das bisherige Jahresarbeitszeitkonto von 120 ganzen bzw. 240 halben Tagen wird auf 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage angehoben. Die Neuregelung ermög-licht es alternativ, Werkstudentenjobs bis zu 20 Stunden in der Woche auszuüben. Die Höhe des Gehalts und der Gegenstand der Beschäftigung spielen dabei keine Rolle. Die Nebenbe-schäftigung ist künftig auch beim Besuch von studienvorberei-tenden Maßnahmen von Beginn an möglich.

 

2. Eine kleine Broschüre des „Deutschen Studierendenwerks“ vom Januar 2024 „Jobben für Internationale Studierende“:

 

  •  Studierende aus Drittstaaten mit Aufenthalt nach §16b Aufenthaltsgesetz

Folgende Regelungen gelten ab 1. März 2024: Internationale Studierende aus Drittstaaten dürfen in Deutschland 140 volle oder 280 halbe Arbeitstage im Jahr arbeiten. Das ist im  Auf-enthaltstitel vermerkt. Alternativ sind auch Beschäftigungen mit bis zu 20 Wochenstunden erlaubt. Eine zusätzliche Zustim-mung der Ausländerbehörde ist in diesen Fällen nicht nötig.

 

a. Gezählt werden nur die Arbeitstage, die wirklich gearbeitet werden. Urlaubstage, Feiertage und Krankheitstage werden nicht gezählt.

 

b. Halbe Arbeitstage sind Arbeitstage mit bis zu 4 Arbeitsstun-den.

 

c. Berechnet wird pro Kalenderjahr. Zum Beispiel: Beginnt der Arbeitsvertrag am 1. Juli, kann bis zum Ende dieses Kalender-jahres am 31. Dezember die kompletten 140 vollen/280 halben Arbeitstage gearbeitet werden.

 

Während der Zeit eines studienvorberenden Sprachkur-ses/Praktikums oder eines Studienkollegs dürfen Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §16b AufenthG ab dem 1. März 2024 genauso arbeiten wie während des Studiums.

 

Diese neuen Regelungen ersetzen alle bisherigen Regelungen, die in den Aufenthaltstiteln noch genannt werden.

 

Hier nochmals zur Broschüre.

 

(Quelle: aheadbremen.de)


Kontakt

Zuflucht - Ökumenische Ausländerarbeit e.V.

Berckstr. 27

28359 Bremen

 

Tel. : 0421 8007004

Fax: 0421 8356152

zuflucht@kirche-bremen.de

Newsletter

Unseren  monatlichen Newsletter können Sie hier abonnieren!

 

Spendenkonto

Zuflucht e.V.

IBAN: DE14 2905 0101 0011 8305 85

Swift-BIC SBREDE22XXX

 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und im Bremer Vereinsregister eingetragen unter VR 5198 HB