Ende Februar wurde das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) geändert: Geflüchtete erhalten nun bis zu drei Jahre nur eingeschränkte Gesundheitsleistungen. Darauf hatten sich Bund und Länder bereits im November vergangenen Jahres geeinigt. Eine Studie des Deutschen Instituts für Wirtschafts-forschung (DIW Berlin) zeigt: Die Gesetzesänderung dürfte für Geflüchtete die tatsächliche Wartezeit auf eine reguläre Ge-sundheitsversorgung von gut einem Jahr auf knapp zwei Jah-re fast verdoppeln. Hätte dieser Geltungszeitraum schon in der Vergangenheit gegriffen, so hätte jeder zweite Geflüchtete (52 Prozent) sogar die ganze Geltungsdauer des AsylbLG, also drei Jahre, darauf warten müssen. Basis der Berechnungen ist die IAB-BAMF-SOEP-Befragung von Geflüchteten.
Hoffnungen, dass durch die Gesetzesänderungen Kosten ein-gespart werden, findet Studienautorin Louise Biddle kurzsich-tig: „Wir wissen aus anderen Studien: Werden Gesundheits-probleme erst adressiert, wenn dies unerlässlich ist oder es sich um einen Notfall handelt, ist es meist teurer als eine früh-zeitige Behandlung. Die Gesundheitsversorgung von Geflüch-teten einzuschränken, wird die Kosten für Länder und Kom-munen also nicht senken.“
Ihre Kernthesen sind:
- Solange Geflüchtete in den Geltungsbereich des Asylbewerberleistungsgesetzes fallen, ist ihr Anspruch auf Gesundheitsversorgung eingeschränkt
- Analyse auf Basis der IAB-BAMF-SOEP-Befragung liefert erstmals Aufschluss über Belastungen des Gesetzes nach Personengruppe
- Szenario zur beschlossenen Verlängerung der Einschränkungen zeigt: Menschen mit mit niedriger Bildung und geringen Deutschkenntnissen besonders betroffen
- Elektronische Gesundheitskarte für Geflüchtete kann die negativen Konsequenzen der Gesetzesänderung abfedern, indem administrative Hürden abgebaut werden
- Mit Blick auf die langfristigen Kosten für den Staat sollte anstelle einer Verlängerung von Einschränkungen alles für einen vereinfachten Zugang zur Gesundheisversorgung getan werden
Den vollständigen Artikel findet man im DIW Wochenbericht 12 / 2024, S. 199-207 oder online hier.
(Quelle: ggua.de)