Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung ist heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden.
Die Änderungen treten rückwirkend zum 05.03.2024 in Kraft. Somit sind Ukrainer*innen, die sich bei Kriegsausbruch in der Ukraine aufgehalten haben, bei einer erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet bis zum 31.12.2024 weiterhin vom Erforder-nis eines Visums befreit. Dies gilt ebenso für ukrainische Staatsangehörige, die am 24.02.2022 ihren Wohnsitz oder ge-wöhnlichen Aufenthalt in der Ukraine hatten, sich aber vorü-bergehend nicht in der Ukraine aufgehalten haben. (§ 2 Abs. 2 UkraineAufenthÜV)
Die Regelung für Staatenlose und Drittstaatsangehörige wurde allerdings verschärft:
Diese sind nur noch von dem Erfordernis eines Visums zur Ein-reise nach Deutschland befreit, wenn sie am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen na-tionalen Schutz genossen haben oder zu diesem Zeitpunkt einen unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine hatten. (Änderung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV).
Personen, die sich z.B. mit einem befristeten Aufenthalt zwecks Studium in der Ukraine aufgehalten haben, sind also nicht mehr erfasst.
(Quelle: ggua.de)