In der Abschiebungshaft wird einer Person die Freiheit ent-zogen, ohne dass sie eine Straftat begangen hat. Die Haft si-chert lediglich die Abschiebung. Abschiebungshaft löst großes Leid aus:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun entschieden, dass Men-schen in der Abschiebungshaft mehr Freiheiten genießen müssen als Menschen im Strafvollzug. In der Abschiebungs-haft darf es nur die Einschränkungen geben, die für die Sicher-stellung der Abschiebung unverzichtbar sind. In einem Be-schluss vom 26. März 2024 – XIII ZB 85/22 -, der erst vor kur-zem zugestellt wurde, ging es um einen Mann, der in der bay-erischen Abschiebungshafteinrichtung Hof einsaß und dort vom Jesuiten-Flüchtlingsdienst betreut wurde. Der BGH hat festgestellt, dass die Haftbedingungen in Hof strenger sind als es für die Sicherstellung der Abschiebung dringend notwendig wäre. Damit wurde EU-Recht verletzt, vor allem die sogenann-te Rückführungsrichtlinie.
Für die Abschiebungshaft in Deutschland ergibt sich aus der BGH-Entscheidung:
- Abschiebungshaft darf nur „normales Leben minus Frei-heit“ sein, d. h. nur unverzichtbare Einschränkungen dürfen angeordnet werden. Dies betrifft etwa Besuchs-zeiten und die Zeiten, in denen sich Abschiebungsgefan-gene nicht in der Hafteinrichtung frei bewegen können. Aber auch das Verbot, ein eigenes Mobiltelefon zu benut-zen, muss überprüft werden. Damit könnte das Leid der Betroffenen zumindest etwas verringert werden.
- Diejenigen Bundesländer – wie etwa Bayern -, in denen es keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für den Vollzug von Abschiebungshaft gibt, sollten dringend solche Rege-lungen schaffen, um den Vorgaben aus Europarecht zu entsprechen. Bis dahin müssen die Menschen aus der Abschiebungshaft entlassen werden.
(Quelle: jrs-germany.org)