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Änderung in "Westbalkanregelung" nach § 26 Abs. 2 BeschV in Kraft: 50.000 Menschen dürfen pro Jahr einreisen

Bild: pixabay.com
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Änderungen durch das "Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung" (Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2) sind in drei zeitlichen Stufen in Kraft getreten. Am 1. Juni sind die letzten Änderungen wirksam geworden. Neben der Chan-cenkarte nach § 20a und § 20b AufenthG gab es auch Änderun-gen in der sog. "Westbalkanregelung" nach § 26 Abs. 2 Be-schäftigungsverordnung (BeschV). Diese Regelung ermöglicht Staatsangehörigen aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien ein Visum für jede Beschäftigung zu bekommen, sofern die Bundesagen-tur für Arbeit nach einer Vorrangprüfung die Zustimmung er-teilt hat.

 

Nun können bis zu 50.000 (statt zuvor 25.000) Menschen im Jahr aus den o.g. Westbalkanstaaten ein entsprechendes Vi-sum erhalten.

 

Siehe u.a. auf der Seite www.make-it-in-germany.de und auf unserer Projektseite www.arbeitsmarktzugang.de.

 

 (Quelle: nds-fluerat.de)

 


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