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BSG zu Leistungskürzung nach § 1 Abs. 7 AsylbLG: Nach Ablauf der Überstellungsfrist - unzulässig. Vor Ablauf der Überstellungsfrist - EuGH muss entscheiden

Bild: pixabay.com
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Das Bundessozialgericht hat in zwei Verfahren zu Leistungs-kürzungen nach § 1a AsylbLG entschieden. In beiden Fällen ging es um die Kürzung nach § 1a Abs. 7 AsylbLG (Gestattete bzw. vollziehbar Ausreisepflichtige ohne Duldung nach Dublin-Unzulässigkeitsbescheid und Abschiebungsanordnung).

  • Im ersten Verfahren hat das BSG entschieden, dass die Leistungskürzung nach Ablauf der Überstellungsfrist und damit dem Übergang ins nationale Asylverfahren unzu-lässig ist.
  • Im zweiten Verfahren ging es um die Kürzung nach Unzu-lässigkeitsentscheidung des BAMF, aber vor Ablauf der Überstellungsfrist. Da die Person auch während dieser Zeit eine Asylantragsteller*in ist (das Asylverfahren im ersten EU-Staat ist ja noch nicht entschieden), gelten die Vorgaben der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2013/33/EU). Das BSG hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH unter anderem die Frage vorgelegt, ob die deutsche Leistungskürzung (Streichung sämtlicher Bedarfe des sozialen Existenzminimums) mit Art. 17 Absatz 2 und Absatz 5 der EU-Aufnahmerichtlinie zu vereinbaren ist. Diese schreiben Leistungen vor, die einen „angemesse-nen Lebensstandard“ ermöglichen und normalerweise denjenigen der eigenen Staatsangehörigen entsprechen müssen. Allerdings sieht die Richtlinie auch Einschrän-kungsmöglichkeiten vor, zu denen der EuGH nun eben-falls Stellung nehmen soll. Unter anderem geht es dabei um die Frage, ob Personen im Dublin-Verfahren als „Fol-geantragsteller*innen“ gelten, obwohl der erste Asylan-trag im anderen EU-Staat noch gar nicht entschieden ist. Auch die Frage, ob die zwingende und gleichsam automa-tische Leistungskürzung in § 1a Abs. 7 AsylbLG mit dem von der Aufnahmerichtlinie vorgeschriebenen Verhält-nismäßigkeitsgrundsatz, der Pflicht zur abgewogenen Einzelfallentscheidung und der Berücksichtigung beson-derer Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen zu verein-baren ist, soll der EuGH entscheiden.

Das BSG hat nichts zu der Frage gesagt, ob die Leistungskür-zung mit dem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Exis-tenzminimum nach Art. 1 und 20 GG zu vereinbaren ist.

 

(Quelle: ggua.de)

 


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