In einer weiteren Eilentscheidung hat das Sozialgericht Nürn-berg die Bezahlkarte vorläufig für unzulässig erklärt (SG Nürn-berg, Beschluss vom 30. Juli 2024; S 11 AY 18/24 ER). Auch in diesem Verfahren hat das SG – ähnlich wie in der Entschei-dung S 11 AY 15/24 ER – festgestellt, dass für das „Ob“ und „Wie“ der Bezahlkarte ein Verwaltungsakt unter Ausübung von Ermessen und Berücksichtigung des Einzelfalls erforderlich ist. All dies hatte die Behörde nicht gemacht. In diesem zwei-ten Verfahren ging es um Analogleistungen nach § 2 AsylbLG. Rechtsanwalt Volker Gerloff kommentiert:
„Die Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg stellt durchaus das bayerische Modell der Bezahlkarte infrage“, sagte dagegen der Sozialrechtler Volker Gerloff, der eine Klägerin vertreten hat. Zwar erteilt das Gericht in seiner Urteilsbegründung der Idee der Bezahlkarte nicht grundsätzlich eine Absage. Es störte sich aber im konkreten Fall an der fehlenden individuel-len Prüfung und stellte hier hohe Anforderungen. So müssen die Behörden nach der Vorstellung des Gerichts in jedem ein-zelnen Fall entscheiden, ob eine Bezahlkarte sinnvoll und an-gemessen ist. Dafür müssten auch die Betroffenen gehört wer-den. „Im Klartext muss also jede Bezahlkarte individuell an die Umstände des Einzelfalls angepasst werden, was ein enormer bürokratischer Aufwand wäre.“
(Quelle: ggua.de)