Ausländer_innen, die ab dem 1. März 2024 erstmalig einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten haben, können gemäß § 36 Absatz 3 AufenthG den Nachzug der Eltern oder Schwieger-eltern beantragen. Der Gesetzgeber möchte unter anderem mit dieser Änderung zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz ge-zielt einen Anreiz dazu setzen, dass Fachkräfte Deutschland zum dauerhaften Arbeits- und Lebensort wählen.
Der Eltern- und Schwiegerelternnachzug ist an keinerlei Vo-raussetzungen einer Härte gebunden. Lediglich der Lebens-unterhalt muss eigenständig gesichert werden. Die Möglich-keit, bei der Entscheidung zur Migration die Eltern oder Schwiegereltern nicht unberücksichtigt lassen zu müssen, stellt aufenthaltsrechtlich ein großes Privileg dar.
Die vorliegende Handreichung betrachtet die Bedeutung des Eltern- und Schwiegerelternnachzug in Zusammenhang mit anderen Regelungen zum Familiennachzug und erläutert die Voraussetzungen. Zudem geht die Handreichung der Frage nach, wie sich auch Menschen mit humanitärem Status oder gar einer Duldung dieses Privileg perspektivisch zugänglich
machen können.
Diese Regelung ist so jung, dass es noch keine Kommentar-literatur und Urteile zu ihnen gibt. Die Ausarbeitung verweist vorwiegend auf die Gesetzesbegründung und die behördli-chen Anwendungshinweise. Für inhaltliche Hinweise und Rückmeldungen zur Erfahrungspraxis sind wir Ihnen dankbar.
Zur Publikation (barrierefrei)
(Quelle: landtag.lths.de)