Auch Amnesty International begleitet kritisch die derzeitige GEAS-Umsetzung. Anbei finden Sie die sehr übersichtliche Stellungnahme zur Kenntnis.
Amnesty empfiehlt insbesondere folgende Änderungen an dem bestehenden Gesetzesentwurf:
1. Anwendung des Grenzverfahrens auf verpflichtende Fälle beschränken, § 18a Abs.1 AsylG-E
2. Vorschriften zur Beschränkung der Bewegungsfreiheit und Inhaftierung im Asylverfahren streichen, jedenfalls Verhältnismäßigkeitsanforderungen konkretisieren, insb. weitere Alternativen zur Haft gesetzlich festschreiben, §§ 68, 69 AsylG-E, §§ 14a ff. AufenthG-E
3. Zugangsbeschränkungen für Rechtsberatende und Zivilgesellschaft streichen, §§ 12c, 70 Abs. 3 AsylG-E und §§ 14a Abs. 4, 15a Abs. 5 AufenthG-E.
4. Bestimmung von sicheren Dritt- und Herkunftsländern einheitlich als Gesetzgebungsverfahren normieren, §§ 26a AsylG-E ff. i.V.m Art. 16a Abs. 2 GG; §§ 27, 29b AsylG-E
5. Rechtsauskunft durch das BAMF streichen, § 12b AsylG-E 6. Rahmenbedingungen für den Monitoringmechanismus gesetzlich verankern
7. Leistungsrecht: Sachleistungsprinzip bei räumlicher Beschränkung und Sanktionsmöglichkeiten bei Verstößen gegen die Hausordnung streichen, §§ 1a, 2, 3 AsylbLG-E
Anschaulich wird auch aufgeschlüsselt, wie insbesondere Möglichkeiten zu Haft und Freiheitsbeschränkung vielfältig ausgeweitet werden (vgl. S. 7).
Hier findet man das Dokument.
(Quelle: amnesty.de)