Die wichtigsten Punkte in Kürze:
- Leistungsausschluss nach dem AsylbLG bei Dublin-Fällen (§ 1 Abs. 4 AsylbLG)
- Diese von uns äußerst scharf kritisierte Regelung sieht unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass bei Dublin-Fällen grundsätzlich ein vollständiger Leistungsaus-schluss zu erfolgen hat. Hier wurde nach der Verbände-beteiligung noch kleine Änderungen vorgenommen, die im Gesetzentwurf ursprünglich noch nicht vorgesehen waren:
- Es ist die weitere Voraussetzung eingefügt worden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge festgestellt haben muss, dass "die Ausreise rechtlich und tatsächlich möglich ist". In der Gesetzesbegründung heißt es hierzu jedoch, dass dieser Einschub nur klarstellenden Charak-ter hätte, weil die Ausreise „regelmäßig mit der Ent-scheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit rechtlich und tatsächlich möglich“ sei. Es bleibt damit abzuwarten, ob das BAMF hinsichtlich der Entschei-dungspraxis bei Abschiebungsanordnungen irgendetwas ändern wird.
- Im Rahmen der Härtefallregelung in § 1 Abs. 4 S. 7 Alt. 2 AsylbLG (befristete Leistungsgewährung über 2 Wochen hinaus) wurde aus einer „außergewöhnlichen Härte“ eine „besondere Härte“. Das könnte in der Praxis möglicher-weise eine Auswirkung haben.
- Nicht aufgelöst wurde der legale Widerspruch Leis-tungsausschluss zu Wohnsitznahmeverpflichtung in der Erstaufnahme.
- Inwieweit es eine Harmonisierung der Duldungs-erteilungspraxis zwischen den Bundesländern geben wird, ist ebenfalls offen. (Leistungsausschluss nur, wenn keine Duldung erteilt wurde)
- Anzeigepflicht für Schutzberechtigte bei Reisen ins Herkunftsland (§ 47b AufenthG)
- Schutzberechtigte sind ab heute verpflichtet, Reisen ins Herkunftsland sowie den Grund ihrer Reise gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen. Die ABH hat diese Anzeige dann zur Widerrufsprüfung an das BAMF weiterzuleiten. Es besteht dann eine gesetzliche Vermutung, dass die Schutzberechtigung nicht mehr besteht, es sei denn, die Reise war „sittlich zwingend geboten“.
- Diese Regelung verstößt aus unserer Sicht zwar gegen europäische und völkerrechtliche Vorgaben, ist jetzt aber dennoch in Kraft. Es muss folglich damit umgegangen werden.
- Die Regelung sieht keine Vorabbestätigung bzw. eine Er-laubnis oder Zusicherung ggü. den Betroffenen nach Er-füllung der Anzeigeobliegenheit vor, so dass eine Heimat-reise ein verschärftes erhebliches Risiko darstellt.
- Was das BAMF unter „sittlich zwingend geboten“ verste-hen wird, bleibt abzuwarten. Hier wäre ein Hinweis in den DA-Asyl sicherlich hilfreich. Wir sollten das BAMF um Aus-kunft bitten.
- Nachträglicher KI-Datenabgleich biometrisches Foto aus Asylverfahren mit allg. öffentlich zugänglichen Daten im Internet (§ 15b AsylG)
- Tritt ein, wenn kein gültiger Pass oder Passersatz vor-gelegt wird; Verurteilungen oder sonstige Verstöße sind nicht Voraussetzungen für die Anwendbarkeit
- Es bedarf noch einer Verordnung durch Bundesregierung in Abstimmung mit Datenschutzbeauftragter Bund bzgl. datenschutzrechtlicher Einzelheiten wie Löschfristen etc. (§ 15b Abs. 11 AsylG)
- Weitere Verschärfungen beim Ausschluss von der Flücht-lingseigenschaft und im Ausweisungsrecht
- Zwingende, Soll- und Ermessensausnahmen vom Non-Refoulement-Verbot in § 60 Abs. 8ff AufenthG (am besten Katalog einmal durchlesen)
- Verschärfungen beim Ausweisungsinteresse in § 54 Abs. 1ff- AufenthG (am besten Katalog einmal durchlesen)
Hier findet man das Sicherheitspaket im Bundesgesetzblatt.
(Quelle: ekd.de)