Durch ein Urteil des EuGH vom 09.09.2021 (C18/20) https://www.asyl.net/rsdb/m29993/ ist u.a. die in § 51 Abs. 3 VwVfG vorgesehene 3-Monats-Frist für die Stellung von Folgeanträgen nicht mehr anwendbar. Der EuGH hat in dem Urteil u.a. entschieden, dass eine nationale Regelung, wonach Folgeanträge binnen einer bestimmten Frist zu stellen sind (im konkret zu entscheidenden Fall die 2-Wochen-Frist des österreichischen § 69 Abs. 2 AVG), nicht mit Unionsrecht vereinbar sind, da Art. 40 der Asylverfahrensrichtlinie solche Fristen weder vorsieht noch die Mitgliedstaaten ausdrücklich ermächtigt, sie vorzusehen.