Vereinfachtes Verfahren nach § 24 Aufenthaltsgesetz auch für geflüchtete Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft möglich

Dieses vereinfachte Verfahren steht auch geflüchteten Personen ohne ukrainische Staatsbürgerschaft zu, die zum 24. Februar noch in der Ukraine gelebt haben. Ihnen muss Deutschland dann Schutz bieten, wenn sie bei einer Rückkehr in ihre Herkunftsländer dort auch nicht sicher wären. Das gilt für LSBTI-Geflüchtete aus Verfolgerstaaten, die etwa zum Studieren oder zum Arbeiten in der Ukraine waren. Die Prüfung einer möglichen Verfolgungsgefahr erfolgt durch die zuständige Ausländerbehörde.

 

Sich von Ausländerbehörden nicht ins klassische Asylverfahren drängen lassen

Es gibt zudem auch erste Berichte, dass nicht-ukrainische Personen, die vor der Flucht in der Ukraine gelebt haben, von manchen Ausländerbehörden dazu gedrängt werden, das IOM-Rückkehr-Programm zur Ausreise aus Deutschland wahrzunehmen oder einen klassischen Asylantrag zu stellen. Sollte bei Rückkehr in das Herkunftsland Verfolgung und Diskriminierung drohen, raten wir Menschen dringend von einem klassischen Asylantrag ab. Stattdessen sollten sie darauf bestehen, dass die Ausländerbehörde eine Fiktionsbescheinigung ausstellt, in der vermerkt ist, dass ein Aufenthaltstitel nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes beantragt wurde.

Wichtig ist: Sollte ein Antrag nach § 24 Aufenthaltsgesetz scheitern, kann danach immer noch ein klassischer Asylantrag gestellt werden.

In jedem Fall sollten sich aus der Ukraine nach Deutschland geflüchtete Personen, die keine ukrainische Staatsbürgerschaft besitzen, an  Beratungsstellen wenden und gegebenenfalls anwaltliche Unterstützung suchen.

 

Vorteile des vereinfachten Verfahrens nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes gegenüber klassischem Asylverfahren

Ein vereinfachtes Verfahren nach § 24 des Aufenthaltsgesetzes hat für die Schutzsuchenden und deren Integration nur Vorteile: So erhalten sie ähnliche Leistungen (finanzielle Unterstützung und Zugang zu medizinischer Versorgung) wie im klassischen Asylverfahren. Anders als im klassischen Asylverfahren haben sie jedoch von Anfang an:

  • das grundsätzliche Recht zu arbeiten
  • die grundsätzliche Möglichkeit, an Integrationskursen teilzunehmen (Sprach- und Orientierungskurs)
  • die grundsätzliche Möglichkeit, eine private Unterbringung zu suchen (im Asylverfahren besteht zunächst eine Pflicht, in einer Flüchtlingssammelunterkunft zu wohnen)
  • gegebenenfalls auch die Möglichkeit eines „Spurwechsels“ in einen anderen Aufenthaltstitel (z. B. zur Aufnahme von Arbeit oder Studium) – wobei hier weitere Voraussetzungen gelten

Dagegen ist ein klassischer Asylantrag ein langwieriges Verfahren, während dem die Personen weder Deutsch lernen noch arbeiten oder ihr Studium fortsetzen können. LSBTI-Drittstaatler*innen aus der Ukraine ins klassische Asylverfahren zu drängen, widerspricht dem versprochenen queerpolitischen Aufbruch. Es ist auch unvereinbar mit dem grundsätzlich von der Bundesregierung angestrebten Ziel, dass Geflüchtete von Anfang an das Recht auf Arbeitsaufnahme und Integration haben sollen.

 

Übersetzung des Hinweises "§ 24 AufenthG für Geflüchtete aus der Ukraine ohne ukrainische Staatsbürgerschaft" in 8 weiteren Sprachen

Important information for people fleeing Ukraine who are not Ukrainians

Informations importantes pour les personnes fuyant l’Ukraine qui ne sont pas ukrainiennes

معلومات هامه للاجئين_ات الغير الاوكرانيين من اوكرانيا

Información importante para personas refugiadas provenientes de Ucrania no ucranianas

Важная информация для людей, бегущих из Украины и которые не являются украинц*ками

Ukraynalı olmayan Ukrayna’dan kaçan kişiler için önemli bilgiler

اطلاعات مهم برای افرادی که از اوکراین فرار کردند ولى اوکراینی نیستند

یوکرین سے آنے والے پناہ گزینوں کے لیے اہم معلومات جو یوکرینی شہری نہیں ہیں

 

Quelle

 

 

 

Kontakt

Zuflucht - Ökumenische Ausländerarbeit e.V.

Berckstr. 27

28359 Bremen

 

Tel. : 0421 8007004

Fax: 0421 8356152

zuflucht@kirche-bremen.de

Newsletter

Unseren  monatlichen Newsletter können Sie hier abonnieren!

 

Spendenkonto

Zuflucht e.V.

IBAN: DE14 2905 0101 0011 8305 85

Swift-BIC SBREDE22XXX

 

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt und im Bremer Vereinsregister eingetragen unter VR 5198 HB