Aufenthaltsrecht und Sozialleistungen für Menschen aus der Ukraine
Hier finden Sie eine Frage und Antwort Seite (auch in englisch, ukrainisch und russisch)
von der IQ Fachstelle Einwanderung mit vielen relevanten Fragen zur Einreise und Aufenthalt von Ukrainer*innen
Aktuelle Informationen aus dem BMI finden Sie hier
Diese Informationen als pdf (fortlaufend aktualisiert):
Das BMI hat in einem Schreiben vom 14. März 2022 wichtige Hinweise zur Umsetzung des vorübergehenden Schutzes für Geflüchtete aus der Ukraine gegeben.
Projekt Q – Büro zur Qualifizierung der Flüchtlings- und Migrationsberatung und die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e. V. hat eine eine Zusammenfassung mit den praxisrelevantesten Punkten erstellt:
Einbezogen in die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG werden:
o Ukrainische Staatsangehörige sowie nicht-ukrainische Staatsangehörige mit einem internationalen oder gleichwertigem nationalen Schutzstatus in der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten und ab diesem Datum geflüchtet sind,
o Deren Familienangehörige, wenn die familiäre Gemeinschaft bereits in der Ukraine bestand (das sind Ehegatt*innen, nicht-verheiratete Partner*innen in dauerhafter Beziehung, minderjährige ledige Kinder und Stiefkinder sowie andere enge Verwandte in einem schon vorher bestehenden Abhängigkeitsverhältnis, das durch Unterhaltsgewährung oder durch Pflege und Betreuung zum Ausdruck kommt).
o Nicht-ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Das Kriterium, ob eine „sichere und dauerhafte“ Rückkehr ins ursprüngliche Herkunftsland nicht möglich ist, soll sein, ob ohne den § 24 zumindest eine Duldung in Deutschland erteilt werden müsste.
o Nicht ukrainische Drittstaatsangehörige, die sich vor dem 24. Februar 2022 mit einem befristeten Aufenthaltstitel rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben und die nicht „sicher und dauerhaft“ in ihr ursprüngliches Herkunftsland zurückkehren können. Es muss sich um einen nicht nur vorübergehenden Aufenthalt gehandelt haben, der für mehr als 90 Tage vorgesehen war. Ausdrücklich einbezogen in den § 24 werden damit auch Studierende und Menschen, die für die Arbeit in der Ukraine waren – allerdings immer unter der Bedingung, dass sie nicht ins ursprüngliche Herkunftsland zurückkehren können. Hier gibt es weiterhin Unklarheiten, wie die Ausländerbehörden dies prüfen werden.
o Ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar bereits in Deutschland waren und hier einen anderen Aufenthaltstitel hatten (z. B. als Studierende in Deutschland, Fachkraft, Familienangehörige), werden ebenfalls in den § 24 einbezogen, wenn der ursprüngliche Aufenthaltstitel nicht verlängert werden kann (z. B. Scheitern des Studiums, Trennung).
o Ukrainische Staatsangehörige und andere Drittstaatsangehörige, die „nicht lange“ vor dem 24. Februar schon in der EU waren (z. B. als Tourist*innen) unter den oben genannten Bedingungen.
· Für einen Familiennachzug zu
Menschen mit § 24 ist der gesicherte Lebensunterhalt keine Voraussetzung. Die nachgezogenen
Familienmitglieder erhalten dann auch § 24.
· Ein Antrag auf § 24 ist bei
der örtlichen Ausländerbehörde zu stellen; die Aufenthaltserlaubnis wird nicht automatisch ohne
Antrag erteilt. Bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis muss die ABH nach Antragstellung eine Fiktionsbescheinigung nach
§ 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausstellen.
· Es besteht Anspruch auf Leistungen
nach dem AsylbLG. Dieser besteht auch schon vor der Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis und auch schon, bevor der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis bei der ABH gestellt wurde. Das Nachsuchen
um Leistungen beim Sozialamt gilt als Schutzgesuch (nicht: Asylantrag!), und damit beginnt der Anspruch auf Leistungen gem.
§ 1 Abs. 1 Nr. 1a AsylbLG.
· Es kann statt der Aufenthaltserlaubnis nach §
24 auch unmittelbar eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragt werden, wenn
die Voraussetzungen dafür erfüllt sind (z. B. als Fachkraft, für das Studium usw.).
· Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis § 24
AufenthG ist der Spurwechsel in grundsätzlich jede andere Aufenthaltserlaubnis
möglich. Das BMI schreibt dazu, es gebe dafür „keine Beschränkungen“. Dies entspricht jedoch nicht der Rechtslage, denn
gem. § 19f Abs. 1 Nr. 2 AufenthG sind einige Aufenthaltserlaubnisse für den Spurwechsel gesetzlich gesperrt (u. a. § 16b Abs. 1
und 5 - Studium, § 17 Abs. 2 – Studienbewerbung, § 18 Abs. 2 – Blaue Karte, § 18d – Forschung).
· Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 wird
gebührenfrei und immer bis zum 4. März 2024 erteilt. Bis zur Erteilung der
Aufenthaltserlaubnis muss eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ebenfalls gebührenfrei ausgestellt
werden.
· In die Aufenthaltserlaubnis muss die ABH
eintragen: „Erwerbstätigkeit erlaubt“. Es muss kein zusätzlicher Antrag auf
Beschäftigungserlaubnis gestellt werden.
· Auch mit der Fiktionsbescheinigung ist
bereits jede Erwerbstätigkeit erlaubt. Auch dies muss in die Fiktionsbescheinigung
eingetragen werden.
· Die Änderung bzw. Streichung einer
möglichen Wohnsitzauflage richtet sich analog nach § 12a Abs. 5 AufenthG (Streichung
bei versicherungspflichtiger Beschäftigung eines Familienmitglieds mit mind. 15 Wochenstunden und 785 Euro
Nettoeinkommen / bei Ausbildung oder Studium eines Familienmitglieds / wenn Angehörige an einem anderen Ort wohnen /
Änderung in weiteren Härtefällen).
· Mit § 24 ist die Zulassung zum Integrationskurs möglich. Dies soll auch schon mit der Fiktionsbescheinigung gelten.