Wie ist die Frist für legal nachgereiste Familienmitglieder für einen Antrag auf Familienasyl?

 

In der Dienstanweisung Asyl des BAMF vom 03.08.2021 wird klärend darauf hingewiesen, dass die Frist 3 Monate beträgt.

 

 

Familienasyl. Um zu vermeiden, dass verschiedene Familienmitglieder in Deutschland einen unterschiedlichen Schutzstatus besitzen und damit von unterschiedlichen Rechtsfolgen betroffen sind, erlaubt § 26 AsylG einen Schutzstatus von einem Familienmitglied (stammberechtigte Person) auf ein anderes nachgereistes Familienmitglied zu übertragen. In diesem Fall entfällt für das nachgereiste Familienmitglied die individuelle Prüfung des Schutzbedarfs im Rahmen eines regulären Asylverfahrens. Zudem sollen damit dem BAMF Ressourcen und den Betroffenen die Belastungen eines Asylverfahrens mit ggf. ungewissem Ausgang erspart und eine beschleunigte Integration ermöglicht werden.

 

 

Frist. Voraussetzung für den Antrag auf Familienasyl ist, dass der Schutzstatus (Asyl, Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz) der stammberechtigten Person unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, der Familienstatus schon im Herkunftsstaat bestand und die Einreise des nachziehenden Familienmitglieds vor Abschluss des Asylverfahrens des stammberechtigten Familienmitglieds erfolgte oder das nachziehende Familienmitglied den Antrag unverzüglich nach Einreise gestellt hat.

 

Diese Frist der Unverzüglichkeit gilt für Eltern (§ 26 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 AsylG), Eheleute (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 AsylG) und minderjährige ledige Geschwister (§ 26 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 i.V.m Absatz 3 Satz 2 AsylG). Für nachziehende minderjährige ledige Kinder, für die ein Schutzstatus von den Eltern abgeleitet werden soll, gilt keine Frist.

 

 

Problem. Bislang wurde entsprechend der Rechtsprechung verlangt, dass der Antrag auf Familienasyl innerhalb von 2 Wochen nach Einreise gestellt werden musste, um die Voraussetzung der Unverzüglichkeit einzuhalten. Praktisch ist es aber zumeist nicht möglich, innerhalb von 2 Wochen nach Einreise eine Aufenthaltserlaubnis von der Zuwanderungsabteilung ausgehändigt zu bekommen. Liegt keine Aufenthaltserlaubnis vor, muss der Antrag auf Familienasyl gemäß § 14 Absatz 1 AsylG persönlich in der Erstaufnahmeeinrichtung gestellt werden, in der dann auch eine Unterbringung erfolgt. Nur wenn eine Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeit von über 6 Monaten vorliegt, kann der Antrag auf Familienasyl auch schriftlich erfolgen und die betroffene Person darf zusammen mit den Familienangehörigen dezentral wohnen bleiben, § 14 Absatz 2 AsylG. Somit bestand in der Vergangenheit oft die Unklarheit, wie innerhalb der 2 Wochen eine Aufenthaltserlaubnis erhalten werden kann.

 

 

Lösung. In der Dienstanweisung Asyl vom 03.08.2021 weist seitdem das BAMF darauf hin, dass bei einem Antrag auf Familienasyl nach § 26 AsylG nach regulärer Einreise von einem schuldhaften Zögern und damit einer verspäteten Antragstellung erst dann auszugehen ist, wenn der Asylantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach der Einreise gestellt wird, DA-Asyl, Stichwort Familienasyl 4.2, Dokumentenseite 223, https://www.asyl.net/fileadmin/user_upload/2021-08-03-BAMF-Dienstanweisung-Asyl.pdf.

 

 

Ergänzender Hinweis. Zusätzlich sei darauf hingewiesen, dass auch vor der Beantragung von Familienasyl eine Beratung durch eine Migrationsberatungsstelle oder eine Rechtsanwältin/einen Rechtsanwalt dringend zu empfehlen ist, um eine Verschlechterung der Rechtsstellung zu vermeiden. Dabei sollten die folgenden Punkte erörtert werden.

 

Wird Familienasyl beantragt, liegt für das BAMF ein sachlicher Anlass vor, bei dem stammberechtigten Familienmitglied einen Widerruf zu prüfen. Es gilt also vorab zu klären, ob ein Widerrufverfahren eine Gefahr für den Schutzstatus des stammberechtigten Familienmitglieds darstellt.

 

Der legale Familiennachzug erfolgt auf Grundlage eines Visums, welches nach Einreise die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit vorsieht. Es ist also rechtlich nicht unbedingt notwendig, dass nachziehende Familienmitglieder, wie das stammberechtigte Familienmitglied, einen Schutzstatus erhalten. In der Beratung ist abzuwägen zwischen den Vorteilen und Nachteilen eines Schutzstatus gegenüber einer Aufenthaltserlaubnis im Rahmen des Familiennachzugs. Das kann Fragen der Verlängerung des Reisepasses betreffen, der Aufenthaltsverfestigung in Form der Niederlassungserlaubnis oder die Möglichkeit der Reise in den Herkunftsstaat.

 

Wenn das stammberechtigte Familienmitglied über subsidiären Schutz verfügt, kann bei Vorliegen entsprechender Gründe mit dem Antrag auf Familienasyl auch ein höherrangiger Schutzstatus, Asyl oder Flüchtlingseigenschaft, beantragt werden. Für diesen Zweck sollten bereits in dem schriftlichen Antrag Hinweise auf individuelle Verfolgungsgründe dargelegt und eine persönliche Anhörung zu den individuellen Fluchtgründen beantragt werden. Auf diese Anhörung sollte in einer Beratung vorbereitet werden.

 

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