Der EuGH hat in einem Fall aus Belgien am 17.11.22 geurteilt, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nicht „unverheiratet“ sein müssen, um ihre Rechte auf FZ aus der
Familienzusammenführungsrichtlinie wahrnehmen zu können, siehe letzte Seite des Urteils:
"Art. 10 Abs. 3 Buchst. a in Verbindung mit Art. 2 Buchst. f der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung
ist dahin auszulegen, dass ein unbegleiteter minderjähriger Flüchtling, der sich in einem Mitgliedstaat aufhält, nicht unverheiratet sein muss, um zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinen
Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades die Rechtsstellung eines Zusammenführenden zu erlangen."
Dieses Urteil bezieht sich auf
eine Vorlagefrage aus Belgien und wir werden sehen, wie in Deutschland damit umgegangen wird. Auch nach deutschem AufenthG müssen UMF unverheiratet sein, um den Familiennachzug der Kernfamilie im
Sinne der Familienzusammenführungsrichtlinie herbeiführen zu können. Das Urteil hat somit Auswirkungen auf die Beratungspraxis.