Die Praxis des BAMFs bezüglich der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate in Zusammenhang mit Nachtzeitverfügungen hat sich augenscheinlich geändert. Besonders aufschlussreich ist das angehängte Schreiben des BAMF an das Regierungspräsidium Gießen (Zentrale Ausländerbehörde), das auf das Urteil des BVerwG vom 17.08.2021 1 C 55.20 verweist.
Das BAMF führt aus, dass die Verlängerung der Überstellungsfrist trotz Verstoß gegen die Nachtzeitverfügung nicht möglich sei, da weitere Anhaltspunkte fehlten, die auf ein Flüchtigsein hinwiesen. Als Anhaltspunkte werden beispielhaft aufgelistet: mind. 3-tägige Abwesenheit, keine persönlichen Gegenstände auf dem Zimmer, Überstellungstermin war nachweislich bekannt, Person ist üblicherweise zu den Abholungszeiten/Zeiten der Nachtszeitverfügung abwesend.
Hier der Aktenvermek des BAMFs zu der Verneiniung der Fristverlängerung bei Nachtzeitverfügungen.